Mitnahme Rufnummer ?

Nach dem Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Rufnummer bei einem Anbieterwechsel beizubehalten, wenn Ihr neuer Anbieter Ihnen die Mitnahme der Rufnummer in seinem Vertrag zugesichert hat. .


Der Vorgang bei dem Ihre Rufnummer zu dem anderen Anbieter umgeschaltet wird, wird allgemein als Rufnummernportierung bezeichnet.

1

Mitnahme der Telefonnummer (sogenannte Rufnummernportierung)

Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als "Portierung" bezeichnet).

Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt dann die Portierung mit dem alten Anbieter ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.


Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein. Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.

  • Bei Ortsnetzrufnummem sollte der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag rechtzeitig, jedoch mindestens ca. 15 Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben, um einen schnellstmöglichen Wechsel zu gewährleisten. Daher sollte der Kunde rechtzeitig den Portierungsantrag bei seinem neuen Anbieter stellen, damit dieser noch ausreichend Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren.

  • Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.

2

Portierung regulär nach Vertragsende

  • Die Portierung muss spätestens bis zum 31. Tag (Kulanzregelung) nach Beendigung des alten Vertrages über den aufnehmenden beim abgebenden Anbieter eingegangen sein - sonst ist es möglich, dass die Nummer inzwischen weiter vergeben wurde. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Kündigungserklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam ist.

  • Die Portierung der Rufnummer muss dabei beim neuen Anbieter beauftragt werden (Portierungsantrag).
    Wir empfehlen aber auch hier, mindestens ca. 15 Tage vor Vertragsende, die Portierung über den neuen Anbieter zu beauftragen, um einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen.